Die Regelsätze nach dem
1. Haushaltsvorstände | 550 DM |
2. Alleinstehende | 550 DM |
3. Haushaltsangehörige | |
a) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres | 275 DM |
b) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt | 303 DM |
c) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 358 DM |
d) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 495 DM |
e) vom Beginn des 19. Lebensjahres an | 440 DM |
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