In Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt zur estl. Behandlung der beruflich tätigen Betreuer Folgendes:
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 25.9.1999 -
Bis auf weiteres ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der Länder von gewerblichen Einkünften eines Berufsbetreuers auszugehen, um eine einheitliche Vorgehensweise bis zur Entscheidung über das anhängige Revisionsverfahren zu gewährleisten.
Einschlägige Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
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