OFD Koblenz - Verfügung vom 01.07.1998
S 7160 e A

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.07.1998 (S 7160 e A) - DRsp Nr. 2008/91840

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.07.1998 - Aktenzeichen S 7160 e A

DRsp Nr. 2008/91840

§ 4 Nr. 8 UStG Meldungen von Wertpapieren über ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Es wird die Meinung vertreten, daß es sich bei der Übernahme der Meldepflicht durch das meldende Institut/Zentralinstitut gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel (BAWe) um eine Nebenleistung zum steuerfreien Wertpapierumsatz des meldenden Instituts gegenüber dem meldepflichtigen Institut handeln soll. Dem kann nicht gefolgt werden.

In den Fällen, in denen sich das meldepflichtige Institut eines Zwischenkommissionärs bedient, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 UStG, daß zwischen dem Zwischenkommissionär und dem meldepflichtigen Institut eine Lieferung vorliegt. Durch diese Fiktion werden jedoch die gesetzlich diesem Institut obliegenden Meldepflichten nicht zugleich Meldepflichten des Zwischenkommissionärs (hier: des meldenden Instituts). Die Meldepflichten werden nur aufgrund besonderen Auftrags des meldepflichtigen Instituts von dem meldenden Institut wahrgenommen. Daher kann die Meldepflicht keine Nebenleistung zum Wertpapierumsatz sein, den das meldende Institut gegenüber dem meldepflichtigen Institut erbringt.