OFD Koblenz - Verfügung vom 01.07.1998
S 7198 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.07.1998 (S 7198 A) - DRsp Nr. 2008/91902

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.07.1998 - Aktenzeichen S 7198 A

DRsp Nr. 2008/91902

§ 9 UStG Optionseinschränkung gemäß § 9 Absatz 2 UStG

Baubeginn Fertigstellung Rechtsfolge bei Nutzung
unbeachtlich vor 1.1.85 keine Optionseinschränkung Nutzung unbeachtlich
vor 1.6.84 a) vor 1.4.1985 keine Optionseinschränkung Nutzung unbeachtlich
b) 1.4.-31.12.85 Option nicht zulässig für Wohnzwecke
c) nach 31.12.85 Option nicht zulässig für Wohnzwecke und andere nichtunternehmerische Zwecke
1.6.84-10.11.93 a) 1.1.85-31.12.97 Option nicht zulässig für Wohnzwecke und andere nichtunternehmerische Zwecke
b) nach 31.12.97 Option nicht zulässig für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen
nach 10.11.93 unbeachtlich Option nicht zulässig für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen

Baubeginn:

Abschnitt 148 Abs. 5 UStR

  • Beginn der Ausschachtungsarbeiten

  • Erteilung eines spezifizierten Bauauftrages an den Bauunternehmer

  • Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz

Vor diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten sind noch nicht als Beginn der Bauarbeiten anzusehen. Das gilt auch für die Arbeiten zum Abbruch eines Gebäudes, es sein denn, daß unmittelbar nach dem Abbruch mit der Errichtung eines neuen Gebäudes begonnen wird. Keinen Einfluß auf den Zeitpunkt des Baugebinns hat die Beantragung oder Erteilung der Baugenehmigung.

Fertigstellung