Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.10.2003 V R 5/03, BStBl 2003 II S. 958, entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reiche es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2004,
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