OFD Koblenz - Verfügung vom 02.11.2004
O 2200 A - St 21 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.11.2004 (O 2200 A - St 21 2) - DRsp Nr. 2008/88396

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.11.2004 - Aktenzeichen O 2200 A - St 21 2

DRsp Nr. 2008/88396

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden Arbeitgeber und Unternehmer verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen für Lohnsteuerbescheinigungszeiträume ab 2004 sowie Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für alle nach dem 31.12.2004 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln (§§ 41b, 41a EStG, § 18 Abs. 1 UStG).

Im Ausnahmefall (z. B. wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind) ist es auf Antrag zulässig, auf die elektronische Übermittlung der Lohndaten zu verzichten und damit weiterhin die Lohnsteuerkarte an die Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Anträge auf Verzicht der elektronischen Übertragung der Lohndaten für das Kalenderjahr 2004 sowie in Fällen der unterjährigen Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005 können formlos (mündlich oder schriftlich) eingehen. Über diese Anträge kann bereits jetzt entschieden werden, wenn aus der Begründung des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen schlüssig hervorgeht. Auch die Zustimmung kann formlos erfolgen.