Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser kommt grundsätzlich noch in Betracht, wenn die Wohnung oder Baumaßnahme vor dem 1.1.2003 fertiggestellt bzw. beendet worden ist.
Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung bestimmter Kriterien nach der
Auf Grund der Übergangsvorschriften in §
Der Antrag auf Eigenheimzulage „EZ 1 A” wurde entsprechend geändert. Der neu aufgelegte Vordruck geht den Finanzämtern in Kürze unaufgefordert zu.
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