Die Leistungen der Familienferienstätten gegenüber nicht im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftigen Personen sind im Regelfall nicht abgrenzbar und stellen somit keinen gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das bedeutet, dass die originäre Tätigkeit der Familienferienstätten als Anbieter von Erholungsurlauben nicht in zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufgespalten werden, denn sämtliche Leistungen der Familienferienstätten stehen ihren Gästen gleichermaßen zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie hilfsbedürftig sind oder nicht.
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