Durch Art. 13 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001 - BStBl 2002 S. 4, 16 - ist dem § 17 GrEStG folgender Abs. 3a eingefügt worden:
„In die gesonderte Feststellung nach Abs. 2 und 3 sind nicht die Werte i. S. des § 138 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § Abs. 2 zu bemessen ist.”
Hierzu ist folgende Gesetzesbegründung gegeben worden:
„Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird durch die neue Regelung davon abgesehen, Bedarfswerte i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG in die gesonderte Feststellung aufzunehmen. Denn in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG, in denen die Bedarfswerte von Bedeutung sind, kann die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlage vom Festsetzungs-FA veranlasst werden. Es wird i. d. R. ohnehin für die Feststellung der Grundbesitzwerte zuständig sein.”
Die gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG ist zur Feststellung der stpfl. Vorgänge dem Grund und dem Umfang nach weiterhin vorzunehmen. In den Vordrucken Anlage GrEStG 2/3 und GrEStG 4 ist in den Spalten 3 und 6 einzutragen: „Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 u. 3 BewG.”
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