Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der KSt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 KStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Durchführung von Prüfungen als Teil der (Berufs-) Ausbildung dem hoheitlichen Bereich der o. a. Körperschaften zuzurechnen. Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
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