Die Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt an Geistliche überlassenen Dienstwohnungen ist von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise erneut erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Besprechung gilt ergänzend zur Bezugsverfügung Folgendes:
Für die Berechnung des zu besteuernden geldwerten Vorteils ist gem. § 8 Abs. 2 EStG, R 31 Abs.
In die Berechnung des Mietwerts der Wohnung ist auch ein häusliches Arbeitszimmer des Geistlichen mit einzubeziehen; der Geistliche kann die Aufwendungen hierfür - bei Vorliegen der Voraussetzungen - als Werbungskosten abziehen. Außer Betracht bleiben Räume, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Amts- oder Dienstzimmer bzw. Büro ausgewiesen werden und eine tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennbar ist. Solche Abgrenzungsmerkmale sind z. B. die (Teil-)Möblierung des Büros durch den Arbeitgeber, die Erfassung der Energiekosten über gesonderte Zähler oder die räumliche Trennung durch eine separate Eingangstür.
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