Mit Urteil vom 17.08.2002 -
Am 21.12.2001 erfolgte per E-Mail der Hinweis an die Finanzämter, dass die Regelung in der Bezugsverfügung, wonach Einspruchsverfahren zu dieser Problematik nach § 363 Abs. 2 AO ruhen können, eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO jedoch nicht zu gewähren ist, weiterhin Gültigkeit haben. Das o. a. BFH-Urteil war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im BStBl. veröffentlicht.
Des weiteren wurden die Finanzämter am 24.04.2002 per E-Mail darüber informiert, dass sich die Referatsleiter Umsatzsteuer auf der Sitzung II/02 vom 18.-20.03.2002 für eine Veröffentlichung des Urteils mit einem Nichtanwendungserlass aussprachen.
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