Beabsichtigt ein Unternehmer, die ihm von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zugeteilten Emissionsberechtigungen an andere Unternehmer (z.B. Banken) zu verkaufen und vereinbart er zeitgleich den Rückkauf der Emissionsberechtigungen gleicher Art und Menge zu einem bestimmten Termin, zu einem um eine Zinskomponente erhöhten Kaufpreis (Pensionsgeschäft i.S.d. § 340b HGB), so liegen - losgelöst von der bilanziellen, handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Würdigung - umsatzsteuerlich zwei entgeltliche sonstige Leistungen (Verkauf und Rückkauf der Emissionsberechtigungen) vor.
Bei dem Verkauf und Rückkauf handelt es sich jeweils um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG. Die Pensionsgeschäfte mit Emissionsberechtigungen werden wie Wertpapierpensionsgeschäfte abgewickelt. Der Erwerber wird mit der Eintragung der Berechtigung in sein Konto bei der DEHSt zivilrechtlicher Eigentümer und kann über die Berechtigungen bis zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt verfügen, insbesondere sich am Emissionshandel beteiligen.
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