BMF-Schreiben vom 28.09.2001 -
Die Referatsleiter USt des Bundes und der Länder haben auf der Sitzung USt IV/02 unter TOP 14 entschieden, dass es zur Erlangung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG auch ausreichend ist, wenn der leistende Unternehmer konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, z.B. in seiner Satzung, festschreibt und den Leistungsempfänger vertraglich verpflichtet, sich im Rahmen seines Aufenthaltes an diesen pädagogischen Grundsätzen zu orientieren. Der leistende Unternehmer erbringt auch in diesen Fällen - zumindest mittelbar - Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 23 UStG, die über Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen hinausgehen.
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