OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2001
S 7303

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2001 (S 7303) - DRsp Nr. 2008/80637

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.2001 - Aktenzeichen S 7303

DRsp Nr. 2008/80637

Aussetzung der Vollziehung

§ 15 Abs. 1 b UStG beschränkt mit Wirkung ab 1. April 1999 den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 %. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom 28. Februar 2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 30. November 2000 - V R 30/00 dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.

Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren, die die Anwendung des § 15 Abs. 1 b UStG betreffen, ruhen. Da die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 b UStG auch ertragsteuerliche Auswirkungen (z. B. Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Anschaffungskosten, § 9 b EStG) hat, bitte ich, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der betreffenden Jahre in geeigneter Weise offen zu halten.