Im Beschluss vom 27.05.2009 -
Mit Gleichlautenem Ländererlass vom 1. April 2010 (siehe OFD Koblenz vom 7. Mai 2010 - S 0338 A - St 35 3/St 35 6/ St 35 1) wurde beschlossen, die GrESt-Veranlagungen im Hinblick auf das anhängige BFH-Verfahren bezüglich des Ansatzes des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage vorläufig durchzuführen.
Bei den GrESt-Stellen gehen zur Zeit Einsprüche zur o. a. Thematik ein mit der Begründung, dass der Vorläufigkeitsvermerk in den GrESt-Bescheiden die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 GrEStG nicht umfasst.
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