OFD Koblenz - Verfügung vom 12.02.2003
S 0321 A - St 53 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 12.02.2003 (S 0321 A - St 53 3) - DRsp Nr. 2008/82756

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.02.2003 - Aktenzeichen S 0321 A - St 53 3

DRsp Nr. 2008/82756

Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax

Rundverfügung vom 29.10.2002 - S 0321 A - St 53 1

Hinsichtlich der Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 20.01.2003 - IV D 2 - S 0321 - 4/03 folgendes festgelegt:

„Nach dem BFH-Urteil vom 04. Juli 2002 - V R 31/01 kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.”