Es ist gefragt worden, ob in der Bauwirtschaft pauschale Gewährleistungsrückstellungen in Anlehnung an Sicherheitseinbehalte in Höhe von 2 - 3 v. H. der Auftragssumme gebildet werden können. Hierzu gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Aufwendungen, die erst in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Wirtschaftsjahr ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen.
In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält.
R 31c Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rückstellung (zwingend) zu bilden, wenn
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