Gegen das in der Bezugsvfg. genannte, die Revision zurückweisende Urt. des BFH v. 21. 3. 1996, Az.: XI R 36/95 ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben worden.
Die Verfassungsbeschwerde wird unter dem Az.
Die OFD bittet, anhängige Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde weiterhin ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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