Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch in der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl 1997 I S. 2141) können Gemeinden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages Vereinbarungen mit Bauwilligen zur Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen treffen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen - wie die Errichtung von Schulen, Sportplätzen; Kindergärten, Krankenhäusern usw. - entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des vom Übernehmenden geplanten Vorhabens sind (Folgekostenvertrag). Sie dürfen dem Übernehmenden nur in dem Umfang auferlegt werden, in dem die Folgekosten durch das Vorhaben, insbesondere die Schaffung von Wohnraum, verursacht worden sind bzw. werden.
Für die grunderwerbsteuerliche Behandlung derartiger Verträge gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes: