Auf der Grundlage von § 18 Musterberufsordnung für Ärzte (in der ab 1.4.2005 gültigen Fassung) können sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zu einer Berufsausübungsgemeinschaft, medizinischen Kooperationsgemeinschaft sowie zu Praxisverbünden oder Organisationsgemeinschaften zusammenschließen. Hiernach können Ärzte neben ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen standortübergreifende interdisziplinäre Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Ein Arzt kann ggf. auch mehreren Teilgemeinschaftspraxen angehören.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung derartiger Teilgemeinschaftspraxen ist nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen sind als Mitunternehmerschaften zu behandeln, weil die beteiligten Ärzte eine mitunternehmerische Initiative entfalten und mitunternehmerisches Risiko tragen. Es besteht in diesen Fällen auch eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Partnerschaftsgesellschaft.
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