Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bekanntgabevermutung nicht um eine Frist gemäß § 108 AO. Der dritte Tag gilt auch dann als Bekanntgabetag, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (vgl. AEAO zu § 108, Nr. 2 und zu § 122 AO, Nr. 1.8.2).
Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 - wird hieran nicht mehr festgehalten. Dies bedeutet, dass die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ , als Fristen im Sinne des § zu betrachten sind. Der Verwaltungsakt gilt daher ggf. erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben (§ Abs. ).
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