Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 16.11.2004 - S 3102 A - 447 - folgendes bestimmt:
„Zu der Frage, wie die Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR auszulegen ist, wonach der geschätzte künftige Jahresertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist, wird nach Abstimmung mit den für die Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
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