Nach dem BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 - IV B 47/03 - (BStBl 2003 II S. 661) bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG. Da zur Zeit Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG vorläufig durchgeführt werden und eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen des „Vorläufigkeitskatalogs” grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wurde die Anlage zum BMF-Schreiben vom 12.06.2003 (BStBl 2003 I S. 338, bekannt gegeben mit Rdvfg. vom 27.06.2003 -
Zudem wurde ein Hinweis auf den Vollziehungsaussetzungsbeschluss des BFH vom 14.04.2003 - XI B 226/02 (BStBl 2003 II S. 708) zur Berechnung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten aufgenommen.
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