OFD Koblenz - Verfügung vom 16.07.2003
S 2170 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.07.2003 (S 2170 A) - DRsp Nr. 2008/82920

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.07.2003 - Aktenzeichen S 2170 A

DRsp Nr. 2008/82920

§ 6 EStG Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des StSenkG bzw. des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStFG;

Ausgangssachverhalt:
Die inländische A-GmbH ist zu 100 % am Gesamthandsvermögen der inländischen Z-GmbH & Co KG beteiligt. Aus dem Gesamthandsvermögen dieser KG wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich in das Betriebsvermögen der A-GmbH übertragen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Übertragung des Wirtschaftsguts zum Buchwert oder zum Teilwert erfolgen muss, bittet die OFD Koblenz die nachfolgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung sind gegeben, wenn der GmbH vor der Übertragung des Wirtschaftsgutes aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft bereits als Mitunternehmerin mittelbar ein Anteil an dem Wirtschaftsgut von 100 % zuzurechnen war und nach der Übertragung das Wirtschaftsgut der GmbH als Alleineigentümerin nun unmittelbar zu 100 % zuzurechnen ist. Durch die Übertragung wird der Anteil der GmbH an dem übertragenen Wirtschaftsgut weder erhöht noch erstmals begründet, sondern der gesamthänderisch gebundene Miteigentumsanteil wandelt sich in Alleineigentum um.

Abwandlung des Ausgangssachverhalts:
Die A-GmbH ist nur zu 90 % am Gesamthandsvermögen der Z-GmbH & Co. KG beteiligt.