Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als sog. Erbfallverbindlichkeiten Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Nach der bisher vorliegenden Rspr. waren Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung nur dann als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, wenn der Erwerber im Ausland wohnt und ein inländischer Bevollmächtigter im engen Zusammenhang mit der Nachlassregulierung auch die ErbSt-Erklärung anfertigt (BFH v. 4.1.1961, BStBl 1961 III S. 702) oder wenn ein Testamentsvollstrecker einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt hat (FG München v. 21.1.1982, EFG 1983 S.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder soll das Urt. des FG Münster angewandt und Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung künftig als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen werden.
Zusatz der OFD
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