Die zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufenen Wehrpflichtigen und ihre Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung); dies gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird (§
Auf entsprechende Ersuchen haben die FinBeh zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen (§
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