Nach § 17 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG; Fassungen und Fundstellen vgl. AO -Kartei Bund, § 30 Karte 1 Nr. 8) haben die FÄ auf Ersuchen der für Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte Auskunft über den EW oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen, soweit diese Auskunft im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (§ 1 LwVG) benötigt wird.