Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört hat (vgl. R 106 Satz 3 EStR). Die Regelung entspricht der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1998,BFH/NV 1998 S. 1466 und BFH-Beschluss vom 21.12.2000,BFH/NV 2001 S. 773).
Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 14.04.2003 - XI B 226/02 - In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende gemeinsame Vorwegabzug auch um 16 % des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehört.
Aussetzung der Vollziehung kann daher in den entsprechenden Fällen gewährt werden, OFD Koblenz vom 23.04.2002 - S 2221 A ist insoweit überholt.
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