Nach der Bezugsvfg. v. 15.10.1997 bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region einen vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe des Wertes der jeweils maßgeblichen Sachbezugs-VO als Spende anzuerkennen.
Dieser beträgt bei der Aufnahme einer unter 18 Jahren alten Person in den Haushalt des Stpfl. und Unterbringung in einem Einzelzimmer für 1998: rd. 19,80 DM je Tag (BStBl 1997 I S. 1033).
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