Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob in VZ vor 1993 Beiträge an ausländische Krankenversicherungen (innerhalb der EU) als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind.
Nach der bis 1992 geltenden Regelung waren nur Beiträge an inländische Krankenversicherungen abziehbar, ab 1993 wurde diese Regelung auf Krankenversicherungen innerhalb der EU ausgedehnt und damit der Rspr. des EuGH Rechnung getragen.
Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein ist die vor 1993 geltende Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das FG hat deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt (vgl. EFG 2001 S.
Die Europäische Kommission hat angeregt, den Kläger des Ausgangsverfahrens klaglos zu stellen und in anderen noch laufenden Verfahren der ab 1993 geltenden Rechtslage entsprechende Entscheidungen zu treffen. Andere Entscheidungen ließen sich mit dem Urt. des EuGH v. 28.1.1992 (Bachmann,
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