Anlässlich der Wahrnehmung sanitätsdienstlicher Leistungen während der Fußballweltmeisterschaft in Kaiserslautern (Fan-Fest im Innenstadtbereich) durch die Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Arbeiter-Samariter-Bund und Malteser Hilfsdienst) sind die Rechtsfragen aufgetreten, ob diese Leistungen von den steuerbegünstigten Hilfsorganisationen noch im Rahmen des steuerbegünstigten Zweckbetriebes erbracht werden und damit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen oder ob die Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerbefreit sind.
Die OFD bittet hierzu die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Leistungen der Hilfsorganisationen in Form des Sanitätsdienstes an den Spielorten während der Fußballweltmeisterschaft 2006 unterliegen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG, soweit der Sanitätsdienst tatsächlich als solcher übernommen wurde und nicht lediglich eine entgeltliche Personal- und Sachmittelüberlassung an die Ausrichtungsstadt vorliegt.
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