Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann der Anrechnungspreis eines in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs dann als Einkaufspreis angesetzt werden, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Neufahrzeugs den Listenpreis ansetzt und keinen verdeckten Preisnachlass berücksichtigt (Abschnitt 276a Abs. 10 UStR 2000).
Bei agenturweisem Verkauf des Neufahrzeugs ist diese Regelung nicht anwendbar. Der vom Agenten zulasten seiner Provision gewährte Nachlass mindert das Entgelt für den Verkauf des Neufahrzeugs nur dann, wenn der Lieferer dem Preisnachlass zustimmt (Abschnitt 151 Abs. 4 UStR 2000).
Der Provisionsverzicht des Agenten beeinflusst aber nicht den nach Abschnitt 153 Abs. 4 UStR 2000 zu ermittelnden Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug.
Beispiel:
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