Durch Artikel
Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte gelten nun sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt.
Die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises wird generalisierend an den Beginn der Vorschriften zur Bedarfsbewertung gestellt und ist unabhängig vom Wertermittlungsverfahren (§§ 143, 145 bis 149 BewG) geregelt.
Bei der Wertermittlung nach § 145 BewG ist für den Grund und Boden stets der Boden-richtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt festzustellen war.
Zur Vereinfachung wird der Ermittlung des Grundstückswerts (§ 146 BewG) künftig die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete zu Grunde gelegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|