Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des
Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i. d. F. des
Hinsichtlich der Lösung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut ,,tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert'' auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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