Zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen des Betriebsvermögens in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 (vor dem 01.01.1999) oder § 13 Abs. 4 EStG (nach dem 31.12.1998) gilt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Der Betriebsausgabenabzug wird gem. § 4 Abs. 4a EStG für betrieblich veranlasste Schuldzinsen eingeschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres. Zu den Entnahmen gehören nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Die gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG bis zum 31.12.1998 zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand und ist somit im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Die gesetzlich in § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG angeordnete Steuerfreiheit des Entnahmegewinnes steht dem nicht entgegen.
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