Es wurde die Frage gestellt, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist.
In Abstimmung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Übernimmt der Schenker zusätzlich die Schenkungsteuer des Erwerbers oder wird sie einem Anderen auferlegt oder wird im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, so kommt § 10 Abs. 2 ErbStG in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört.
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