Rdvfg. vom 09.03.1999 -
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19.03.2003 -
„I. Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung
Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:
a)
Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
b)
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschafen oder deren Aufgabe oder Änderung;
c)
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