OFD Koblenz - Verfügung vom 22.08.2000
S 2745 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.08.2000 (S 2745 A) - DRsp Nr. 2008/86490

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.08.2000 - Aktenzeichen S 2745 A

DRsp Nr. 2008/86490

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verlustabzug; hier: Zeitraum der Überwachung der Zuführung von neuem Betriebsvermögen in Sanierungsfällen

Nach § 8 Abs. 4 KStG tritt der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer KapGes ein, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer KapGes übertragen werden und der KapGes überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Zwischen beiden Ereignissen darf kein längerer Zeitraum als fünf Jahre liegen (Tz. 12 des BMF-Schreibens v. 16.4.1999, BStBl I S. 455 - KSt-Kartei, § 8 Karte E 2).

Im Fall der Sanierung ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient (Tz. 13; erstes Tiret). Dies ist der Fall, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Gewerbebetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Tz. 14).

Fraglich ist, ob die Zuführung von weiterem neuen Betriebsvermögen nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums der Tz. 12 schädlich sein kann, wenn nach einer Sanierung im vorstehenden Sinn die Zuführung dieses weiteren Betriebsvermögens den für das Fortbestehen des Betriebs notwendigen Umfang überschreitet und zu diesem Zeitpunkt der Fortführungszeitraum i. S. der Tz. 21 noch nicht abgelaufen ist.