Nach den Urteilen des BFH vom 30.01.2002
Bei den Klägern handelte es sich jeweils um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
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