Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:
„Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen.
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