Nach dem BFH-Urteil vom 12.06.2002 (BStBl 2002 II S. 751) sind negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 % - Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dieses Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen. Inzwischen haben verschiedene Länderfinanzbehörden (FinMin Bayern, Erlass vom 27.03.2003, 31 - S 2145 - 051 - 6869/03; Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 14.04.2003, 32 -
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