Verzichten Schülerinnen und Schüler auf die Auszahlung der anlässlich des „WOW-Days” verdienten Vergütungen, so können diese aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn sie vom Arbeitgeber auf das in dem „WOW-Day Arbeitsvertrag” genannte Konto der „Freunde der Erziehungskunst” überwiesen werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei den „Freunden der Erziehungskunst” um eine Spenden empfangsberechtigte Einrichtung i. S. d. § 49 EStDV handelt. Die Arbeitgeber haben den Arbeitsvertrag mit Verzichtserklärung zum Lohnkonto zu nehmen, die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|