Besprechung mit den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern der Bewertungsstellen im November 2000.
Anlässlich der o.a. Tagung wurde unter anderem die Frage erörtert, ob eine unter zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten zum Besteuerungszeitpunkt noch übertragbare Rücklage nach § 6 b EStG bei der Bestimmung des Gebäudewerts gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG allein für Zwecke der Bedarfsbewertung mindernd berücksichtigt werden kann, ohne dass das ertragsteuerliche mögliche Wahlrecht in der Steuerbilanz des vorausgehenden Abschlusszeitpunkts ausgeübt wurde. Ich bitte hierzu folgende Auffassung, die mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmt ist (Erlass vom 16. 10. 2001 - S 3014 A - 447), zu vertreten.
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