Mit der im Bezug genannten Kurzinfo hat die OFD angewiesen, keine Aussetzung der Vollziehung in Einspruchsverfahren bezüglich der Besteuerung der Umsätze mit Geldspielgeräten zu gewähren.
Der BFH hat mit Beschluss vom 9.8.2007 - V B 96/07 die Beschwerde des Finanzamtes gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 27.3.2007 5 V 4521/06 A (U) als unbegründet zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das FG nicht beanstandet.
Der BFH hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, wonach noch nicht geklärt ist, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28.4.2006 ( BGBl 2006 I, S.
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