Mit Urteil vom 18. August 2009 (Az.:
Dies widerspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F.) und der bisher in R 7.3 Abs. 6 Satz 1 EStR 2008 dargestellten Sichtweise der Finanzverwaltung.
Die Anwendung der Urteilsgrundsätze, insbesondere auch in Sachverhalten, in denen der Einlagewert die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unterschreitet, wird derzeit auf Bundesebene erörtert.
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