Der für den Umfang der Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das von den Vertragsparteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis bestimmt.
Ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben sie das bebaute Grundstück zum Vertragsgegenstand gemacht, ist es in diesem Zustand zu besteuern, unabhängig davon, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts noch unbebaut war. Fehlen derartige Vereinbarungen - was häufig vorkommt - ist grundsätzlich der Zustand maßgeblich, in dem sich das Grundstück bei Vertragsabschluss befindet (Boruttau, 15. Auflage, § 9 Rn 136 bis 142; Pahlke/Franz 3. Auflage, § 9 Rz. 6).
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