- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 1 -
Bei Anwendung der Wohnflächengrenze von 250 m² ist stets auf die privatgenutzte Wohnfläche der Wohnung abzustellen, deren Nutzungswert nach § 52 Abs. 21 Satz 2 i. V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung unterliegt.
Nutzt in einem Zweifamilienhaus der Eigentümer beide Wohnungen selbst, ist die Wohnflächengrenze nicht schon dann überschritten, wenn die privat genutzte Wohnfläche insgesamt mehr als 250 m² beträgt, sondern nur dann, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen für sich betrachtet die Grenze von 250 m² überschreitet BFH-Urt. v. 21. 2. 1995,BStBl II S. 381.
- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 2 -
Die vom BFH herausgebildeten und in Tz. 1b aufgezählten Merkmale sind um das Kriterium „umfangreiche Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung”, die allerdings weniger als 250 m² ausmacht, zu erweitern.
Für vor dem 1. 1. 1983 fertiggestellte oder angeschaffte Gebäude ist von folgenden Nichtaufgriffsgrenzen auszugehen:
1982 | 850.000 DM |
1980 - 1981 | 800.000 DM |
1978 - 1979 | 700.000 DM |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|