OFD Köln - Verfügung vom 18.05.1995
S 2253 , siehe auch DokSt Rz.

OFD Köln - Verfügung vom 18.05.1995 (S 2253 , siehe auch DokSt Rz.) - DRsp Nr. 2008/84693

OFD Köln, Verfügung vom 18.05.1995 - Aktenzeichen S 2253 , siehe auch DokSt Rz.

DRsp Nr. 2008/84693

§ 21 EStG Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung in einem in aufwendiger Bauweise errichteten eigenen Haus

1. Erläuterungen zu Tz. 1a

- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 1 -

Bei Anwendung der Wohnflächengrenze von 250 m² ist stets auf die privatgenutzte Wohnfläche der Wohnung abzustellen, deren Nutzungswert nach § 52 Abs. 21 Satz 2 i. V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung unterliegt.

Nutzt in einem Zweifamilienhaus der Eigentümer beide Wohnungen selbst, ist die Wohnflächengrenze nicht schon dann überschritten, wenn die privat genutzte Wohnfläche insgesamt mehr als 250 m² beträgt, sondern nur dann, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen für sich betrachtet die Grenze von 250 m² überschreitet BFH-Urt. v. 21. 2. 1995,BStBl II S. 381.

2. Erläuterungen zu Tz. 1b

- Ansatz der Kostenmiete; Fallgruppe 2 -

2.1 Merkmale für eine besonders aufwendige Ausgestaltung bzw. Ausstattung

Die vom BFH herausgebildeten und in Tz. 1b aufgezählten Merkmale sind um das Kriterium „umfangreiche Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung”, die allerdings weniger als 250 m² ausmacht, zu erweitern.

2.2 Nichtaufgriffsgrenzen

Für vor dem 1. 1. 1983 fertiggestellte oder angeschaffte Gebäude ist von folgenden Nichtaufgriffsgrenzen auszugehen:

1982 850.000 DM
1980 - 1981 800.000 DM
1978 - 1979 700.000 DM