Hinsichtlich der Vermietung von Immobilien zu Nicht-Wohnzwecken bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
§ 21 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen Zwecken, vermietet werden.