Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung am 24. 11. 1995 zugestimmt. Art.
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft, und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. 6. 1995 liegt, oder
2. im Fall der Herstellung nach dem 26. 10. 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. 10. 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Wählt der Anspruchsberechtigte die EigZul, ist nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nicht ausgeschlossen (§ 52 Abs. 14 und 14c EStG i. V. mit § 19 Abs. 2 EigZulG).
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